Junge Menschen, besonders die Altersgruppe der 18- bis 25-jährigen, sind besonders häufig an Verkehrsunfällen beteiligt. Gemessen an ihrem Anteil am Straßenverkehr und an der Gesamtbevölkerung weisen sie ein überproportional hohes Unfallrisiko auf. Hauptursachen sind der Mangel an ausreichender Fahrerfahrung und die jugendtypisch ausgeprägte Risikobereitschaft.
Mit der Führerschein-Probezeit wird der hohen Unfallgefährdung von Fahranfängern entgegengewirkt, da sich Führerschein-Neulinge unter den strengeren Bestimmungen bewähren müssen und auf ihr Fehlverhalten spezifischer reagiert werden kann.
Die Probezeit für Fahranfänger beginnt mit dem Datum der Fahrerlaubnis-Ersterteilung und dauert 2 Jahre. Sie gilt für alle Fahranfänger, unabhängig von ihrem Lebensalter. Bei Verkehrsdelikten ist vom Gesetz die Verlängerung der Probezeit um 2 auf insgesamt 4 Jahre vorgesehen.
Die Probezeit muss nur einmal durchlaufen werden; bei später zusätzlich erworbenen Führerscheinklassen oder bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird keine erneute Probezeit gefordert.
Seit Anfang 2004 gibt es in den meisten Bundesländern (aber nicht allen!) die Möglichkeit, die Probezeit im Rahmen der so genannten "zweiten Ausbildungsphase" um ein Jahr durch die freiwillige Teilnahme an einem Fortbildungsseminar für Fahranfänger (FSF-Seminar) in einer Fahrschule zu reduzieren. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Führerscheinstelle oder einer Fahrschule über die Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Probezeitverkürzung.
Die Probezeit wird um weitere 2 Jahre auf insgesamt 4 Jahre verlängert, wenn Sie als Fahranfänger in der Probezeit durch ein schwerwiegendes Delikt oder zwei weniger schwerwiegende Delikte auffällig werden.
Zu Delikten der Kategorie A gehören bestimmte Verstöße mit Bußgeld ab 40 Euro (z.B. Geschwindigkeits-, Abstands-, Rotlicht- Vorfahrts- und Überholverstöße sowie bestimmte Straftaten), zur Kategorie B gehören weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße (in Kategorie A nicht erfasste Ordnungswidrigkeiten und Straftaten).
Eine Zusammenstellung der Delikte und ihrer Zuordnung zu den Kategorien A und B finden Sie unter www.kba.de ("Punktekatalog").
Das kommt darauf an, wodurch Sie in der Probezeit verkehrsrechtlich auffallen.
Nehmen Sie an dem angeordneten besonderen Aufbauseminar nicht erfolgreich teil oder legen Sie die Teilnahmebescheinigung nicht rechtzeitig vor, wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen.
Begehen Sie nach einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit einen weiteren Verstoß der Kategorie A (oder zwei B-Vergehen), wird eine Verwarnung erteilt und eine verkehrspsychologische Beratung innerhalb von 2 Monaten empfohlen. Die Teilnahme ist freiwillig und wird mit dem Abzug von 2 Punkten im Verkehrszentralregister belohnt.
Kommt es nach den 2 Monaten zu einer weiteren Verfehlung, wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Für die Neuerteilung benötigen Sie in der Regel ein positives Medizinisch-Psychologischen Gutachten. In jedem Fall wird eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung angeordnet, wenn Sie nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wiederum erheblich gegen die Verkehrsbestimmungen verstoßen.
Fahranfänger, d.h. Verkehrsteilnehmer in der Probezeit, die gegen die Verkehrsbestimmungen verstoßen haben, sollen durch die Teilnahme an speziellen Seminaren dazu bewegt werden, die Ursachen für ihr falsches Verhalten zu erkennen und mit fachlicher Hilfe durch einen Fahrlehrer oder einen Verkehrspsychologen Strategien entwickeln, um Wiederholungen zu vermeiden.
Die Seminare werden in Gruppen mit 6 - 12 Teilnehmern durchgeführt und beinhalten 3 - 5 Sitzungen in wöchentlichen Abständen.
Wenn Sie nach einem absolvierten Aufbauseminar innerhalb der vierjährigen Probezeit nochmals gegen die Verkehrsregeln verstoßen, kann die Verkehrsbehörde Ihre Eignung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen durch eine Medizinisch-Psychologische Begutachtung (MPU) überprüfen lassen. Bestätigt das Gutachten Ihre Fahreignung nicht, kann die Führerscheinstelle Ihre Fahrerlaubnis entziehen.
Fallen Sie als Fahranfänger nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar nochmals durch ein Verkehrsdelikt auf, wird Ihnen von der zuständigen Verkehrsbehörde eine verkehrspsychologische Beratung empfohlen. Sich verkehrspsychologisch beraten zu lassen ist freiwillig und wird mit dem Abbau von zwei Punkten im Verkehrszentralregister belohnt.
In der verkehrspsychologischen Beratung erhalten Sie in Einzelgesprächen Unterstützung von einem Verkehrspsychologen, um die Defizite in Ihrer Einstellung zum Straßenverkehr zu erkennen, Ihr auffälliges Verhalten zu überdenken und zu ändern. In den Gesprächen werden die Ursachen Ihres auffälligen Verhaltens im Straßenverkehr erarbeitet und es werden Ihnen persönliche Möglichkeiten zur Beseitigung aufgezeigt. So können Sie durch die verkehrspsychologische Beratung künftigem Fehlverhalten vorbeugen und den Behalt Ihrer Fahrerlaubnis sichern.