Nach Absatz 2 des § 24a Straßenverkehrsgesetz handelt jeder ordnungswidrig, der ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt unter der Wirkung mindestens eines der folgenden berauschenden Mittel:
Lediglich bei Cannabis existiert ein Grenzwert, d.h. eine Ordnungswidrigkeit liegt dann vor, wenn eine Fahrt mit einer Wirkstoffmenge von 1 ng/ml THC im Blut oder mehr angetreten wurde. In allen anderen Fällen liegt ein Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz bereits dann vor, wenn bei einem Fahrer Wirkstoffe einer der o.a. Substanzen im Blut nachgewiesen werden können.
Eine Fahrt unter dem Einfluss berauschender Mittel ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit 4 Punkten im Verkehrszentralregister bewertet wird. In der Regel werden ein Bußgeld von 250 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Drogen können im Urin, in den Haaren und im Blut nachgewiesen werden. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick (Quelle: Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Auflage):
In den Haaren verbleiben Drogenrückstände am längsten. Bei ausreichender Haarlänge erlaubt eine Haaranalyse rückwirkend auch die Nachweisführung über einen drogenfreien Zeitraum von 12 Monaten oder länger.

Im Prinzip wird jegliche Einnahme von Drogen als Ausschlusskriterium für die Fahreignung angesehen, so dass der Nachweis von Drogen am Steuer zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Daher wird der Führerschein entzogen, wenn ein Kraftfahrer unter dem Einfluss von Drogen am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt, d.h. nach dem Konsum von Opiaten (z.B. Heroin), Kokain, Amphetaminen (Speed), Designer-Drogen (z.B. Ecstasy) oder Benzodiazepinen.
Fahrten unter Cannabis (Haschisch, Marihuana) stellen allerdings einen Sonderfall im Fahrerlaubnisrecht dar. Hier unterscheiden sich die Konsequenzen für den Führerschein danach, ob Cannabis einmalig, gelegentlich oder gewohnheitsmäßig konsumiert wurde. Die Fahrerlaubnis muss entzogen werden, wenn regelmäßiger Konsum vorliegt bzw. wenn der Betroffene nicht dazu in der Lage ist, seinen Konsum zuverlässig von der Verkehrsteilnahme zu trennen. Welcher Fall bei einem Cannabiskonsumenten gegeben ist, wird nach Anordnung durch die Verkehrsbehörde von Fachleuten beurteilt (medizinischen und psychologischen Gutachtern).
Um die Frage Ihres Konsummusters nach einer Cannabisauffälligkeit zu klären, kann Ihre zuständige Verkehrsbehörde zunächst ein Drogenscreening oder ein fachärztliches Gutachten von Ihnen verlangen. Durch die Begutachtung soll festgestellt werden, welcher Art Ihr Drogenkonsum ist und ob Sie weiterhin Cannabis konsumieren.
Bei der fachärztlichen Untersuchung werden Sie daher nach Ihrem früheren und jetzigen Drogenkonsum befragt. Eine körperliche Untersuchung wird durchgeführt. Zusätzlich ist ein Drogenscreening notwendig, entweder in Form von Urinanalysen oder in Form einer Haaranalyse auf Drogenrückstände. Wenn alle Ergebnisse vorliegen, wird das ärztliche Gutachten erstellt. Es dient der Behörde als Grundlage für die Entscheidung, ob die Fahrerlaubnis belassen werden kann oder entzogen werden muss.
Sollten neben dem Cannabiskonsum weitere Zweifel an der Fahreignung bestehen, kann die Straßenverkehrsbehörde ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten verlangen. Dies ist z.B. der Fall, wenn bei der Drogenfahrt zusätzlich Alkohol in Ihrem Blut festgestellt wurde oder andere Auffälligkeiten bestehen.
Facharztgutachten werden auch bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit angeordnet, um die Frage zu klären, ob die Abhängigkeit als bewältigt beurteilt werden kann.
Wenn Sie als Heroinabhängiger mit Methadon substituiert werden, ist in der Regel eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges nicht gegeben. Nur in seltenen Ausnahmefällen können besondere Umstände im Einzelfall eine andere Einschätzung der Kraftfahreignung rechtfertigen.
Zur Erlangung einer Fahrerlaubnis bei Methadoneinnahme müssen Sie im Rahmen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung nachweisen, dass Sie folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
Sollten Sie an einem Methadonprogramm teilnehmen, lassen Sie sich vor Beantragung der Fahrerlaubnis am besten individuell bei einem qualifizierten Verkehrspsychologen beraten.